Die EU hat mit der Richtlinie 2008/109/EG der Kommission vom 28.11.08 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von schädlichen Organismen für Pflanzen, die Einfuhrvorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz geändert. Demnach müssen Verpackungsmaterialien aus Holz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aus entrindetem Holz hergestellt sein. Diese Neuregelung ist gültig für alle EU-Mitgliedstaaten mit der Forderung zur Umsetzung in nationales Recht bis zum 31.12.2008 (in Deutschland: Änderung der Pflanzenbeschauverordnung). Die Anwendung der Entrindungsvorschrift erfolgt ab dem 01.07.09.
Diese Regelung gilt für die Einfuhr entsprechender Verpackungsmaterialien aus allen Drittländern, ausgenommen der Schweiz. Bei der Verwendung von derartigen Verpackungsmaterial aus Holz, das frei von Rinde sein soll, besteht jedoch eine Toleranzgrenze. Durch das Vorhandensein kleiner Rindstücke wird somit das pflanzengesundheitliche Risiko auf einem annehmbaren Niveau gehalten. Die Toleranzgrenze wurde demnach wie folgt festgelegt: "Rindenfrei im Sinne der Richtlinie ist Verpackungsmaterial aus Holz, wenn einzelne Rindenstücke weniger als 3cm breit sind (unabhängig von ihrer Länge) oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind, nicht über 50 cm² aufweisen".
